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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ökowerk e.V. Interessengemeinschaft ökologisch orientierter Selbständiger und Betriebe.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Interessenwahrnehmung der Mitglieder in ihrer Eigenschaft als ArbeitgeberInnen, insbesondere:
    1. Vermittlung von Kontakten der Mitglieder untereinander, vor allem durch regionale und überregionale Treffen.
    2. Die Wahrung, Geltendmachung und Förderung der wirtschaftlichen und ideellen Interessen kleiner und mittelständischer selbstverwalteter oder ökologisch orientierter Unternehmen gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden, Verbänden und anderen Organisationen.
    3. Vermittlung und Informationsaufbereitung von betriebswirtschaftlichen und steuerlich-rechtlich relevanten Themen.
    4. Die Behandlung von Fragen beruflicher Aus- und Weiterbildung.
    5. Die Förderung aller dem sozialen Wohl der ArbeitnehmerInnen dienenden Maßnahmen der betrieblichen Sozialpolitik.
  2. Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und verfolgt keine parteipolitischen Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied können UnternehmerInnen werden, sowie Vorstandsmitglieder und GeschäftsführerInnen von juristischen Personen, ferner freiberuflich Tätige, die ArbeitnehmerInnen bzw. freie MitarbeiterInnen beschäftigen oder dies beabsichtigen.
  2. Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag in freiem Ermessen. Bei der Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem/der AntragstellerIn die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Erlöschen des Unternehmens, Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch den Vorstand aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluß des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Vorstandsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder über den Ausschluß entscheidet.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist, durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden eine Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt.

(Stand 1. August 2001: derzeit beträgt die einmalige Aufnahmegebühr € 30,- sowie die jährlichen Beiträge:

  • € 16,- für Einzelmitglieder
  • € 30,- für Betriebe mit zwei bis zehn versicherten MitarbeiterInnen
  • € 60,- für Betriebe mit elf bis vierundzwanzig versicherten MitarbeiterInnen
  • € 110,- für Betriebe mit fünfundzwanzig bis neunundvierzig vers. MitarbeiterInnen
  • € 210,- für Betriebe ab fünfzig versicherten MitarbeiterInnen

Verbandsbeiträge werden nach Absprache und Arbeitsaufkommen festgelegt;)

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der SchatzmeisterIn.
  2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mit einer First von einer Woche einberufen werden sollen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  4. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Vortand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied der schriftlichen Beschlußfassung widerspricht.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eineN NachfolgerIn wählen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, sie muß alle zwei Jahre stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie wird vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der SchatzmeisterIn geleitet.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Es kann sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Über die Gültigkeit der Vollmacht entscheidet im Zweifelsfall der/die LeiterIn. Eine Vollmacht erlischt spätestens mit dem Ablauf der 5. Jahresmitgliederversammlung seit ihrer Ausstellung. Untervollmachten sind zulässig, können aber die Dauer der Hauptvollmacht nicht verlängern. Der Vorstand soll die VollmachtgeberInnen jeweils auf den Ablauf der von ihnen erteilten Vollmacht hinweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom/von der LeiterIn zu ziehende Los. Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Versammlungsleiterin und dem/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 8 Zweckbindung der Vereinsmittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 9 Notwendige Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer Behörde verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.



Düsseldorf, den 14. Juni 1988

Gezeichnet: Die Gründungsmitglieder



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